Overlack Chemische Fabrik GmbH
   
REACh
   

Derzeit befassen wir uns eingehend mit der Problematik der
REACh-Verordnung und haben dafür eine zentrale Koordination für
die gesamte OVERLACK Gruppe geschaffen.

Zur vollständigen Implementierung wurde ein interner Maßnahmenplan
erarbeitet, in dem alle Anforderungen und Pflichten für die in unseren
Produkten verwendeten Stoffe berücksichtigt werden.
Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte näher erläutert.

 

Ihr Ansprechpartner

Robert Abraham
Leiter Legal Compliance
Fon: +49 (0) 2161 356 170
Fax: +49 (0) 2161 356 4170

 

Vorregistrierung

Die Vorregistrierung ist notwendig, um die Übergangsfristen von 3,5 bis 11 Jahren nutzen zu können.

Alle Stoffe, die wir selbst importieren werden von uns vorregistriert. Bei allen Stoffen, die wir in der EU beziehen, klären wir mit unseren Lieferanten ab, ob diese Stoffe vorregistriert werden. Zum jetzigen Zeitpunkt haben alle von uns befragten Lieferanten eine Vorregistrierung bestätigt.

 

 

Erfassung der Anwendungen

Es existieren noch viele offene Fragen bezüglich der Kommunikation in der Lieferkette. Wir wollen uns bei der Erfassung nach den Vorgaben des entsprechenden Guidance Document richten (siehe hier ) und nach Möglichkeit mit dem Use-Descriptor-Modell arbeiten.

Dank der intensiven Zusammenarbeit mit unseren Lieferanten können wir unseren Kunden auf Wunsch eine Excel-Datei zukommen lassen, mit deren Hilfe Anwendungen im Use-Descriptor-Format erfasst werden können. Wir hoffen, hiermit eine anwenderfreundliche Lösung gefunden zu haben. Für weitere Informationen sprechen Sie uns bitte an.

 

SVHC-Stoffe

Vermehrt bekommen wir Anfragen ob sich in unseren Produkten SVHC-Stoffe befinden. Daher haben wir proaktiv unser Portfolio durchleuchtet und SVHC-Stoffe identifiziert. Einige davon befinden sich schon auf der Kandidatenliste der ECHA, andere werden noch sukzessiv folgen.

In unserm derzeitigen Produktportfolio befinden sich folgende SVHC

 

Stoffe:
Bezeichnung
CAS_Nr
EINECS_Nr
SVHC wg.
Auf Kandidatenliste enthalten
4,4 -Diaminodiphenylmethan
101-77-9
202-974-4
CMR
ja
Bleitetrafluoroborat-lösung 50%
13814-96-5
237-486-0
CMR
nein
Dibutylphtalat (DBP)
84-74-2
201-557-4
CMR
ja
Dicyandiamid 20 Gew.% in DMF
68-12-2
200-679-5
CMR
nein
Dimethylacetamid
127-19-5
204-826-4
CMR
nein
Dimethylformamid DMF
68-12-2
200-679-5
CMR
nein
Dioctylphthalat (DOP)
117-81-7
204-211-0
CMR
ja
Dioctylphthalat AH/L
117-81-7
204-211-0
CMR
ja
Ethylenchlorid (1,2-Dichlorethan)
107-06-2
203-458-1
CMR
nein
Ethylglykol (EG)
110-80-5
203-804-1
CMR
nein
Ethylglykolacetat (EGA)
111-15-9
203-839-2
CMR
nein
Hydrazin
302-01-2
206-114-9
CMR
nein
Levoxin
302-01-2
206-114-9
CMR
nein
Methylglykol (MG)
109-86-4
203-713-7
CMR
nein
Methylglykolacetat
110-49-6
203-772-9
CMR
nein
Nickelchlorid DIN 50970
7791-20-0
231-743-0
CMR
nein
N-Methylformamid
123-39-7
204-624-6
CMR
nein
PB 33% Trockenstoff
7319-86-0
230-784-1
CMR
nein
Tinstab BL 277
77-58-7
201-039-8
CMR
nein
Dibutylzinndilaurat
77-58-7
201-039-8
CMR
nein
Trichlorethylen
79-01-6
201-167-4
CMR
nein
Diisobutylphthalat
84-69-5
201-553-2
CMR
nein, Einstufung als CMR ab Juni 2009
N-Methylpyrrolidon
872-50-4
212-828-1
CMR
nein, Einstufung als CMR ab Juni 2009

Die Kandidatenliste der ECHA können Sie unter folgendem Link einsehen:
http://echa.europa.eu/consultations/authorisation/svhc/svhc_cons_en.asp

 

Informationspflicht nach Art. 33 REACh VO

Des Weiteren bekommen wir immer wieder Anfragen zur Informationspflicht nach Art. 33 – besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen. (Nicht fälschlicherweise wie so oft geschrieben in Produkten)
Wichtig: Unsere chemischen Produkte sind keine Erzeugnisse unter REACh!

In der REACH-VO sind die Begriffe Erzeugnis und Stoff eindeutig definiert.
Ein Stoff ist ein chemisches Element und seine Verbindungen. Auch Zubereitungen werden nach REACh als ein Gemisch von einzelnen Stoffen betrachtet.
Ein Erzeugnis ist ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als seine chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt. Beispielsweise ist das Pulver eines bestimmten Metalls ein Stoff, wobei eine Schraube aus diesem Metall ein Erzeugnis ist.

Sicherheitsdatenblätter
Mit Inkrafttreten der Verordnung am 01. Juli 2007 wurden beim Sicherheitsdatenblatt bereits Änderungen wirksam. Da es sich in erster Linie um formale Änderungen handelt, werden unsere Sicherheitsdatenblätter bei der nächsten turnusmäßigen Überprüfung in das neue REACh-Format übertragen. Mit Anlaufen der Registrierungsaktivitäten von Herstellern und Importeuren ab Mitte 2008 werden sukzessive inhaltliche Erweiterungen des Sicherheitsdatenblattes folgen:
- Registrierungsnummer,
- Anwendungen,
- Expositionen und Empfehlungen für das Risikomanagement bei gefährlichen Stoffen.
Wir werden alle diese Neuerungen zeitgerecht und umfassend übernehmen.

Weitere Verfügbarkeit
Mit der durchgeführten Vorregistrierung wäre im ungünstigsten Fall erst einmal eine Mindestverfügbarkeit bis zum 01.12.2010 gegeben. Die Übergangsfristen für kleinere Mengen sind deutlich länger und enden spätestens 2018. Durch die enge Abstimmung mit unseren Lieferanten und unserem gut ausgebauten Lieferantennetzwerk sind wir in der Lage, im Falle eines Produktwegfalls neue Lieferquellen zu erschließen. Selbstverständlich werden wir Sie im Falle eines endgültigen Produktwegfalls frühzeitig informieren.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.